Markus Lippert

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Winterlandschaft  5
Winterdienst 4
Winterlanndschaft 1

 @home Invormiert Satzung der Stadt Rheinbach Räumpflicht Winterdienst

Satzung der Stadt Rheinbach

 Bezüglich der Räumpflicht Winterdienst von Anliegern

 

4. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee-und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln freizuhalten. Abstumpfende Mittel sind z.B. Lava, Sand, Asche, Schlacke oder Granulat. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.

 

Ihre Verwendung ist nur erlaubt:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;

 

b) an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen und starken Gefällstrecken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthalten der Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind z.B. die Mittel, die Natriumchlorid, Kalziumchlorid, Phosphate oder Magnesiumchlorid und Harnstoffe enthalten.

 

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist bei Schneefall und Eisglätte von den gem. § 2 Abs. 2 Verpflichteten für den Fußgängerverkehr auf dem Bankett oder entlang der Häusergrenze eine Bahn von 1 m begehbar zu halten.
Abs. 4 gilt entsprechend.

 

6. 3    Werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und sonntags in der Zeit von 9.00 bis 19.00Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 19.oo Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

 

Die Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Abs. 4 gilt entsprechend.


Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundtücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.


§ 9 1 3Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

seiner Reinigungspflicht nach den §§ 2, 3 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt,
gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 Abs. 2 – 9 dieser Satzung verstößt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 OwiG ist der Stadtdirektor.
Eine Ordnungswidrigkeit gem. Abs. 1 kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 € geahndet werden.

 

Firmenhund Neo Lippert

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